Zwar wird der Beschuldigte von den Vorwürfen zweier Diebstähle, zweier Hausfriedensbrüche und zweier Sachbeschädigungen freigesprochen (Anklageziffer 1 Reg. 7.1 und 7.3). Diese Freisprüche betreffen im Vergleich zu den ausgefällten Schulsprüchen einerseits untergeordnete Punkte, andererseits stehen diese Vorwürfe in engem Zusammenhang zu den ergangenen Schuldsprüchen wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls. So waren die Ermittlungen zu den Vorwürfen gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.1 insbesondere auch für diejenigen gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.2, für welche vorliegend Schulsprüche erfolgen, dienlich. Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1 Reg.