Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der jeweilige Kurzaufwand von insgesamt 2.4 Stunden ist zu streichen. Schliesslich wurde während dem Berufungsverfahren ein Haftentlassungsgesuch gestellt und der vorzeitige Strafantritt beantragt und bewilligt, sodann hatte die amtliche Verteidigerin gemäss ihrer Kostennote diverse Kontakte mit den jeweiligen Vollzugsanstalten. Die amtliche Verteidigerin hat im Zusammenhang dazu einen Aufwand von insgesamt 8.05 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand scheint stark überhöht. Insbesondere hat - 47 -