Im Zusammenhang mit Verfügungen und Kontakten mit dem Obergericht hat die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von 3.9 Stunden geltend gemacht. Es handelt sich dabei grösstenteils um Organisationsaufwand bzw. Kürzestaufwand, der Sekretariatsarbeit darstellt. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art.