in: BGE 143 IV 214). Als angemessen erweist sich in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens eine weitere Besprechung inkl. Reisezeit sowie diverse kurze telefonische Besprechungen bzw. schriftlichen Mitteilungen von insgesamt 2.5 Stunden, womit der Aufwand für die Kontakte mit dem Beschuldigten um 5.7 Stunden zu kürzen ist.