Weiter erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 8.2 Stunden für eine persönliche Besprechung, Telefonate und Korrespondenzen mit dem Beschuldigten in diesem Umfang weder als angemessen noch als notwendig, um eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten, zumal bereits im erstinstanzlichen Verfahren der Aufwand für eine Besprechung des begründeten Urteils mit dem Beschuldigten entschädigt worden ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten ist, nicht hingegen der Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).