Zusätzlich erscheint ein Aufwand von 2 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers angemessen, womit der Aufwand um 9.75 Stunden zu kürzen ist. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass auf die Einvernahme des Beschuldigten - 46 - sowie der beiden Zeugen ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte und da der Mitbeschuldigte C.A._____ bei der Berufungsverhandlung – was der amtlichen Verteidigerin bekannt war – nicht anwesend war.