Dies umso mehr für zwei Zugfahrten – nämlich am 22. Juli 2024 und 15. August 2024 ein Aufwand von 7.3 Stunden geltend gemacht worden ist, und sie in diesem Zeitraum gemäss der Kostennote bereits am Plädoyer gearbeitet hat. Die amtliche Verteidigerin hätte bei diesen Zugfahrten mindestens 4.5 Stunden am Plädoyer arbeiten können, zumal die Fahrtzeit gemäss Kostennote nicht anderweitig genutzt worden ist und die Fahrzeiten aufgrund der Beauftragung einer ausserkantonalen amtlichen Verteidigerin ohnehin als relativ lange erscheinen. Zusätzlich erscheint ein Aufwand von 2 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers angemessen, womit der Aufwand um 9.75 Stunden zu kürzen ist.