Zudem wurde im Berufungsverfahren – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – ein vollumfänglicher Freispruch beantragt, womit sie weitgehend auf ihre dort gemachten Ausführungen zurückgreifen konnte. Sie hat für die Erstellung der Berufungserklärung inkl. Beweisanträgen einen Aufwand von insgesamt 5.15 Stunden geltend gemacht, was überhöht erscheint. Angemessen erscheint nach dem Gesagten ein Aufwand von 2.5 Stunden, womit der Aufwand um 2.65 Stunden zu kürzen ist.