Die amtliche Verteidigerin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 17'532.80 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Sie vertrat den Beschuldigten während des gesamten Verfahrens und verfügte dementsprechend bereits über fundierte Kenntnisse der Akten. Zudem wurde im Berufungsverfahren – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – ein vollumfänglicher Freispruch beantragt, womit sie weitgehend auf ihre dort gemachten Ausführungen zurückgreifen konnte.