ergangenen Aufwand denn auch selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote für vor dem 29. November 2023 angefallene Aufwendungen geltend gemachten 4.75 Stunden ausser Acht zu lassen.