Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote der amtlichen Verteidigerin kann nur teilweise abgestellt werden. Der geltend gemachte Aufwand von 67.85 Stunden zzgl. Dauer der Berufungsverhandlung erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen.