Im Gegenteil ist diesbezüglich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Weiter obsiegt er insoweit, als dass die beschlagnahmten Gegenstände an die berechtigten Personen herausgegeben werden, was ebenfalls einen untergeordneten Punkt betrifft. Schliesslich wird auf die Zivilforderungen nicht eingetreten, womit der Beschuldigte ebenfalls obsiegt. Auch dies erweist sich als untergeordneter Punkt, zumal das - 44 -