Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung zwar, dass er hinsichtlich der Anklageziffer 1 Reg. 7.1 und 7.3 von den Vorwürfen des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung freigesprochen wird. Es handelt sich dabei jedoch um untergeordnete Punkte, da insgesamt dennoch Schuldsprüche des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung ausgesprochen werden und sich die Freisprüche auf die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung nicht auswirken. Im Gegenteil ist diesbezüglich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen.