___ AG berechtigt. Sämtliche genannten Personen waren dementsprechend nicht (alleine) berechtigt, für die Q._____ AG (adhäsionsweise) eine Zivilklage einzureichen. Eine individuelle Ermächtigung wurde für keine der genannten Personen nachgewiesen, wozu die Privatklägerin jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 80). Dieser Mangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren bis zum spätestens möglichen Zeitpunkt nicht behoben (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO in der bis Ende 2023 geltenden Fassung).