4.6. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an seiner Wegweisung und den sehr erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung sowie den nur geringen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib bzw. einer erneuten Einreise in die Schweiz im Rahmen von Besuchen oder einer (selbständigen) Arbeitstätigkeit ist die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Maximum von 15 Jahren festzusetzen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich gutzuheissen.