4.4.2. Hinsichtlich der bereits bei der Frage des Härtefalles vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: Der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl wird mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet, was die abstrakte Schwere des Delikts unterstreicht. Auch wenn das geschützte Vermögen als Rechtsgut nicht gleich schwer wiegt wie etwa die körperliche oder sexuelle Integrität bei Körperverletzungs- oder Sexualdelikten, ist dieses nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte hat aufgrund der erheblichen Zeitdauer seiner Delinquenz mit zahlreichen einzelnen Handlungen und des planmässigen Zusammenwirkens mit C.A._____ eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt.