Für diesen Handel liegen jedoch nur begrenzt Belege vor. Auch hat der Beschuldigte ausgesagt, bei einer Landesverweisung müsse er seinen Autohandel nach Deutschland verlegen, hätte aber ansonsten keine Einbussen in seinem Leben (UA act. 150.3). Es ist damit ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland nachgehen kann, was er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis auch beabsichtigt. Insgesamt ist keine Verwurzelung in der Schweiz zu erkennen. Vielmehr erscheint der Beschuldigte als eigentlicher Kriminaltourist. Sein Gesundheitszustand, auch wenn eine Operation anstehen sollte, steht einer Landesverweisung nicht entgegen.