Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kontakt auch im grenznahmen Baden-Württemberg oder über die modernen Kommunikationsmittel gepflegt werden kann oder für besondere Anlässe – wie z.B. eine Beerdigung – Ausnahmebewilligungen für die Einreise in die Schweiz beantragt werden können. Alle weiteren Angehörigen des Beschuldigten leben in Deutschland. Auch eine besondere berufliche Vernetzung in der Schweiz ist nicht ersichtlich. So macht der Beschuldigte zwar geltend, in der Schweiz grenzüberschreitenden Autohandel betrieben zu haben. Für diesen Handel liegen jedoch nur begrenzt Belege vor.