Auch sonst weist der Beschuldigte keinen nennenswerten persönlichen Bezug zur Schweiz auf. Er führt zwar aus, hier eine Tante und einen Grossonkel zu haben und diese gelegentlich zu besuchen, namentlich zu Hochzeiten und Beerdigungen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Bei diesen Verwandten handelt es sich offensichtlich nicht um Mitglieder der Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kontakt auch im grenznahmen Baden-Württemberg oder über die modernen Kommunikationsmittel gepflegt werden kann oder für besondere Anlässe – wie z.B. eine Beerdigung – Ausnahmebewilligungen für die Einreise in die Schweiz beantragt werden können.