4.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Deutschland. Er hat mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung begangen und ist somit unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB).