Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen. Zur Begründung verweist sie auf die mehrfachen Vorstrafen des Beschuldigten. Zudem habe der Beschuldigte keine Verbindung zur Schweiz und könne seine berufliche Tätigkeit auch in anderen Ländern wahrnehmen. Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei die Dauer auf 15 Jahre zu erhöhen (Anschlussberufungsbegründung S. 3).