Der Beschuldigte hat mit Berufung beantragt, es sei von der Landesverweisung abzusehen. Für den Fall von Schuldsprüchen begründet er seinen Antrag insbesondere mit Hinweis auf das FZA, auf welches er sich berufen könne, da er in der Schweiz beruflich tätig sei. Zudem sei die Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren unverhältnismässig (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 15 ff.).