berufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt als begründet, während die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. Landesverweisung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) hat sie abgesehen.