3.9. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 49 Monaten von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 743 Tagen (vom 29. September 2022 bis 10. Oktober 2024) sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 3.10. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen unbedingten Freiheitsstrafe von 49 Monaten zu verurteilen. Damit erweist sich die Anschluss- - 36 -