Sodann ist auch im gerichtlichen Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat am 11. August 2023 Anklage erhoben. Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 9. November 2023. Die Berufung wurde am 8. Dezember 2023 erklärt. Die Berufungsverhandlung fand am 15. August 2024 statt. Das Berufungsurteil datiert vom 10. Oktober 2024 und wurde den Parteien vorerst im Dispositiv zugestellt. Damit wurde die Frist gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO, derzufolge das Berufungsgericht innert zwölf Monaten entscheidet, eingehalten. Auch wenn die Zustellung des vollständig begründeten Berufungsurteils sodann nicht innert den Fristen gemäss Art.