Jedenfalls erscheint die damit einhergehende Verzögerung in Anbetracht der Vielzahl von Delikten nicht übermässig. Auch sonst sind keine von den Strafbehörden zu verantwortende krasse Zeitlücken auszumachen, zumal es für die Annahme einer massgeblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ausreicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Vielmehr gehören Zeiten intensiverer und weniger intensiver Tätigkeit zum normalen Verfahrensgang und kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Sodann ist auch im gerichtlichen Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich.