Entgegen dem Beschuldigten ist vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. Gerade der Umstand, dass die Untersuchung interkantonal geführt werden musste, hat dazu geführt, dass das Strafverfahren etwas mehr Zeit benötigt hat. Dieser Umstand ist letztlich aber allein darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen delinquiert hat. Jedenfalls erscheint die damit einhergehende Verzögerung in Anbetracht der Vielzahl von Delikten nicht übermässig.