3.7. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist mehrere einschlägige Vorstrafen im Deutschen Zentralregister auf (siehe oben). Daraus hat er nicht die notwendigen Lehren gezogen und seine deliktische Tätigkeit stattdessen lediglich in die Schweiz verschoben. - 34 - Es ist jedoch zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1). Die Vorstrafen sind deshalb lediglich leicht straferhöhend zu berücksichtigen.