Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Hausfriedensbrüche in einem sehr engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl stehen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Hausfriedensbrüche eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 44 Monate. 3.6. In Bezug auf die begangenen Sachbeschädigungen ergibt sich Folgendes: