Die Art und Weise des Vorgehens ist jeweils nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich allerdings neutral auswirkt. Nicht beim Hausfriedensbruch, sondern bei der Strafzumessung für die Sachbeschädigungen ist der dabei entstandene Sachschaden zu berücksichtigen. Der Umstand allein, dass der Hausfriedensbruch mit der Absicht der Diebstahlsbegehung begangen worden ist, ist ausser Acht zu lassen, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016, E. 1.4.1).