Das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Zwar hat der Beschuldigte keine Berufsausbildung, die Ausbildung zum Mechatroniker hat er abgebrochen. Er hat jedoch die Schule in Deutschland besucht und sich im Jahr 2012 im Bereich von Haushaltsauflösungen und Fahrzeugvermittlung selbständig gemacht (UA act. 150.2). Gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung hat er damit vor seiner Inhaftierung monatlich rund Euro 3'000.00 netto verdient (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6), was in Anbetracht der geringeren Lebenshaltungskosten in Deutschland ein ausreichendes Einkommen darstellt.