Für die Wahl der Freiheitsstrafe als Strafart für sämtliche Delikte spricht insbesondere auch die Tatausführung bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten. So ist der Beschuldigte mit C.A._____ unter anderem mehrfach in die Schweiz eingereist, um hier deliktisch tätig zu werden und hat fortlaufend neue Delikte begangen, wobei die Deliktsserie nur aufgrund der - 30 - Festnahme gestoppt worden ist. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für alle Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.