Weder unbedingte Geldstrafen noch bedingte Freiheitsstrafen konnten den Beschuldigten davon abhalten, erneut und sogar noch intensiver deliktisch tätig zu werden. Es liegt daher selbstredend auf der Hand, dass er sich von einer erneuten (teilweisen) blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Seine Beteuerungen, dass er aufgrund der Deutschen Strafurteile Bewährungshilfe gehabt und sein Leben geändert habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), werden durch die vorliegenden Delikte widerlegt.