3.3. Die Tatbestände der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sehen alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. In der im Tatzeitraum geltenden Fassung von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB [in Kraft bis 30. Juni 2023] wurde der Dieb, der gewerbsmässig stiehlt, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft; der Dieb, der den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (siehe dazu oben).