Der Beschuldigte, der das vollständige Absehen von Schuldsprüchen und damit auch von einer Strafe beantragt, macht eventualiter Ausführungen zur Strafzumessung. Einerseits sei für die Delikte teilweise eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe auszusprechen. Andererseits habe die Vorinstanz die Strafe nicht verschuldensangemessen ausgesprochen. Insbesondere sei die Täterkomponente strafmindernd zu berücksichtigen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 12 ff.).