3. Strafzumessung 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 48 Monate, was sie mit der Höhe des Verschuldens begründet (Anschlussberufungsbegründung S. 2 ff.).