2.8. Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt insofern gutzuheissen, als er hinsichtlich der Anklageziffer 1 Reg. 7.1 und - 28 - 7.3 vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung freigesprochen wird. Darüber hinaus erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen.