Zweifellos hat sich der Tatentschluss des Beschuldigten und der Wille, als Teil einer Bande zu handeln, nicht bloss auf die Diebstähle bezogen, sondern ebenfalls auf die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche, zumal diese Delikte notwendige Voraussetzungen für den jeweiligen Diebstahl bildeten. Er hat sich damit auch sämtliche allenfalls durch C.A._____ begangenen Tatbeiträge anrechnen zu lassen. Es liegen sodann für alle Vorfälle gültige Strafanträge vor (UA act. 2029, 2065, 2090, 2112 f., 2105, 2134). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.