7.7 haben sie zudem Kupferkabel angeschnitten und zurückgelassen, diese waren nicht mehr verwendbar. Ebenfalls haben sie Licht-Bewegungssensoren heruntergeworfen und beschädigt. Insgesamt ist bei den Handlungen ein Sachschaden von mindestens Fr. 5'500.00 entstanden. Durch diese Handlungen wurde der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB mehrfach erfüllt.