Somit war ein Zusammenschluss auch im Hinblick auf die einzelnen Diebstähle nötig. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschuldigten eine sehr enge familiäre Beziehung gepflegt und vor der Inhaftierung insbesondere in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Es ist von einem starken Vertrauensverhältnis zwischen ihnen auszugehen, welches die Deliktsbegehung in diesem Masse begünstigt hat. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschuldigten bereits in der Vergangenheit in Deutschland gemeinsam Diebstähle begangen haben. Ein Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit wurde durch die fortlaufende Tätigkeit für beide erheblich erschwert.