Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.3 kann dementsprechend in dubio pro reo nicht als erstellt gelten und beide Beschuldigten sind von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Ihre Berufung ist insofern gutzuheissen.