Es liegen jedoch keinerlei andere Indizien für eine Anwesenheit der Beschuldigten in ccc._____ vor. Der (auf Antrag des Beschuldigten) eingeholte Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 24. Mai 2024 hat nichts Relevantes ergeben. Bei den zwei DNA-Spuren - 24 - konnte bei einer kein Profil erstellt werden und eine DNA-Spur war nicht interpretierbar (inkomplettes Mischprofil).