Entgegen der Vorinstanz lässt sich die Täterschaft der beiden Beschuldigten hinsichtlich dieses Anklagepunktes nicht zweifelsfrei erstellen. Einerseits ist die von der Vorinstanz als Hauptargument für den Schuldspruch genannte DNA-Spur von C.A._____ nicht diesem Vorfall, sondern demjenigen gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.2 zuzuordnen (siehe dazu oben). Die DNA-Spur wurde erst anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme zum späteren Vorfall gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.2 in der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2021 sichergestellt (UA act. 2021 f.). Weitere stichhaltige Indizien für die Täterschaft der beiden Beschuldigten liegen nicht vor.