Einerseits entspricht das Vorgehen – Eindringen in Firmengelände und entwenden von Kupferkabeln von Bobinen durch Abschneiden und Abtransport mit einem gemieteten Fahrzeug – demjenigen bei den übrigen Vorfällen, für die ein Schuldspruch erfolgt (Anklageziffer 1 Reg. 7.2, 7.4, 7.7, 7.6, 7.8 und 7.9). Zudem waren die Beschuldigten bei sämtlichen - 22 -