2.4.5.2. Es ist erstellt und unbestritten geblieben, dass auf dem Aussenlager der R._____ AG die genannte Menge Kupferkabel entwendet worden ist sowie die genannten Sachbeschädigungen begangen worden sind, wobei auch das Grundstück gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin betreten worden ist. Der Tatort wurde fotografiert und dokumentiert (UA act. 1627 ff. und 1726 ff.). C.A._____ bestreitet seine Täterschaft nicht (Plädoyer C.A._____ S. 2 ff., GA act. 2614 ff.), womit als erstellt gelten kann, dass er als einer der Täter den angeklagten Sachverhalt verwirklicht hat.