(Deutschland) vom 23. September 2022 eingereicht (UA act. 162), die belegen soll, dass er im Tatzeitraum von Anklageziffer 1 Reg. 7.6 nicht in der Schweiz war. lll._____ liegt rund 4 Stunden Autofahrt von ddd._____ entfernt (siehe Google Maps). Somit kann der Beschuldigte auch hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für das Foto mit seiner Nichte, welches ebenfalls vom 23. September 2022 datieren soll. Eine Täterschaft durch ihn ist damit nicht ausgeschlossen, da seine spätere Anwesenheit in Tatortnähe gerade belegt ist.