A.A._____ bringt Diverses vor, dass in zeitlicher Hinsicht gegen eine Täterschaft durch ihn sprechen solle. C.A._____ habe den Lieferwagen in qqq._____ am 26. September 2022 frühestens ab 13.30 Uhr übernommen (UA act. 1975). Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies innerhalb des angeklagten Tatzeitraums liegt. Auch seine Hotelübernachtungen vom 27. bis 29. September 2022 liegen im Tatzeitraum bzw. darüber hinaus, was nicht gegen seine Täterschaft spricht. Weiter hat er eine Quittung für einen Reifenwechsel in lll._____ (Deutschland) vom 23. September 2022 eingereicht (UA act. 162), die belegen soll, dass er im Tatzeitraum von Anklageziffer 1 Reg.