2.4.4.2. Beide Beschuldigten beantragen einen Freispruch von diesen Vorwürfen und bestreiten ihre Anwesenheit und Beteiligung an den Taten. Der Beschuldigte macht geltend, dass einerseits die Zeugenaussage von G._____ nicht verwertbar sei, da keine Konfrontation stattgefunden habe. Weiter stehe die Tat zeitlich nicht im Einklang mit der Automiete. Er sei im Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz gewesen, was durch bisher nicht gewürdigte Entlastungsbeweise belegt sei (Berufungsbegründung S. 1 ff.).