Um den Diebstahl begehen zu können, hätten die beiden Mitbeschuldigten gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin, der S._____ AG, das umzäunte Grundstück betreten, indem sie gemeinsam den Maschendrahtzaun an der nordwestlich gelegenen Seite mit einem Bolzenschneider oder einer Kabelschere aufgeschnitten und hierdurch beschädigt hätten, wodurch ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 2'000.00 entstanden sei.