2.4.4. Anklageziffer 1 Reg. 7.6, 7.8 und 7.9 2.4.4.1. Die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.6, 7.8 und 7.9 lassen sich – mit der Vorinstanz – nur gemeinsam betrachten, da die Indizien hierfür ineinander greifen und eine enge sachliche, zeitliche und örtliche Verbindung zwischen diesen Vorwürfen besteht.